Auf den Punkt gebracht, lässt sich der Home Office-Arbeitsvertrag wie folgt qualifizieren:
Grundsatz
- (klassischer) Einzelarbeitsvertrag mit Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitsortes in subordinierter Stellung (zweiseitiger Vertrag)
Ausnahme
- Heimarbeitsvertrag im Sinne von OR 351, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit ausschliesslich in seinen privaten Räumen erbringt, eine abgeschwächte Subordination vorliegt und ein Arbeitserzeugnis im privaten Umfeld zu erstellen und dem Arbeitgeber abzuliefern ist
Literatur
- TSCHANNEN EMANUEL GEORG, Der Home-Office-Vertrag als Innominatkontrakt, in: recht 2018, S. 1 – 8