Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsvertrages frei gestalten (Vertragsfreiheit).
Der Inhalt des Arbeitsvertrages darf jedoch nicht gegen die Rechtsordnung verstossen, d.h. der Vertrag darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder unsittlichen Inhalt haben (OR 20 Abs. 1).
Weiter darf der Arbeitsvertrag nicht von den zwingenden Vorschriften der OR 361 Abs. 1 und OR 362 Abs. 1 abweichen.