LAWINFO

Home-Office Arbeit

QR Code

Haftung

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Home-Office Arbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die haftungsrechtlichen Aspekte der Home Office-Arbeit lassen sich klassisch strukturieren:

Definition

  • Haftung   =   Einstehen müssen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für einen durch die Home Office-Arbeit verursachten Schaden

Grundlagen

  • OR 321e (arbeitsrechtliche Haftung / Arbeitnehmerhaftung)
  • OR 321a (arbeitsrechtliche Haftung / Arbeitgeberhaftung)
  • OR 97 (subsidiäre Haftungs-Sondervorschrift)
  • OR 55 (Geschäftsherrenhaftung)
  • OR 101 (Hilfspersonenhaftung)
  • OR 41 ff. (ausservertragliche Haftung)

Haftungsrisiken bei der Home Office-Arbeit

  • Ort der Arbeitsausführung als Faktor für Haftungsrisiken
    • Bei Büro-Home-Office-Arbeitsplatz eher gering
    • Sicherheits- und Schutzmassnahmen reduzieren das Risiko für Drittpersonen zu haften
  • Erfüllung Arbeitspflicht in privatem Umfeld (Home Office)
    • Zusätzliche private Schadensquellen bewirken leicht erhöhtes Schädigungspotential

Arbeitnehmerhaftung

  • Arbeitsvertragliche Haftung
    • Haftungsvoraussetzungen (wie üblich)
      • Vertragsverletzung
      • Verschulden des Arbeitnehmers
      • Schaden
      • Kausalzusammenhang
    • Schadenersatzbemessung
      • Leichte Fahrlässigkeit
      • Berufsrisiko
      • Selbstverschulden bzw. Mitverschulden des Arbeitgebers (OR 44 Abs. 1 bzw. OR 99 Abs. 3)
    • Vertragsgestaltung
      • Geringer rechtlicher Handlungsspielraum, angesichts OR 321e i.V.m. OR 362
      • Haftungsbeschränkung auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Absicht
      • Versicherungsdeckung (Haftpflichtversicherung für die Home Office-Tätigkeit etc.
  • Ausservertragliche Haftung
    • Deliktische Haftung
      • Subsidiäre Anwendung der Regeln über die unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
    • Geschäftsherrenhaftung
      • Die Geschäftsherrenhaftung von OR 55 Abs. 1 gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Person beschäftigt (zB Raumreinigerin etc.), die bei ihrer geschäftlichen Verrichtung einen Drittschaden verursacht

Arbeitgeberhaftung

  • Vertragliche Haftung des Arbeitgebers
    • Haftungsszenarien
      • Defektes Arbeitsmittel des Arbeitgebers (Laptop löst Brand aus)
      • Computerviren (Weiterleitung an Dritte oder bei BYOD)
      • etc.
    • Haftungsvoraussetzungen (wie üblich)
      • Vertragsverletzung
      • Verschulden des Arbeitnehmers
      • Schaden
      • Kausalzusammenhang
  • Modifikation der Arbeitgeberhaftung / Vertragsgestaltung
    • Vertragliche Haftungsbeschränkung soweit die arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dies überhaupt zulässt
    • Haftungsbeschränkung nur auf Fälle leichter Fahrlässigkeit zulässig
      • Weitergehende Regelungen entfalten keine rechtliche Wirkungen (Nichtigkeit)

Absicherung der Schadenersatzansprüche

  • Arbeitsrechtliche Instrumente
    • Kaution (vgl. OR 330)
    • Lohnrückbehalt bis max. ein Zehntel des fälligen Lohnes resp. max. nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche (vgl. OR 323 Abs. 2)
  • Versicherungsmittel (angemessene Versicherungsdeckung empfehlenswert)
    • Vertrauensschadenversicherung
    • Betriebshaftpflichtversicherung
    • Privathaftpflichtversicherung
    • Diebstahl- und Hausratversicherung
  • Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
    • Zeitpunkt
      • Geltendmachung erkennbarer Schadenersatzforderungen i.d.R. bis spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses
      • Arbeitnehmerhaftung
    • Verrechnung
      • Arbeitgeber darf seine (Schadenersatz-)Gegenforderungen mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers verrechnen (vgl. OR 323b Abs. 2)
      • Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen der Verrechnung von OR 120 ff.
      • Höhenbeschränkung
        • Max. bis zur pfändungsrechtlichen Grenze des Einkommens (sog. Existenzminimum)
        • Ausnahme
  • Vertragsgestaltung
    • Herstellung einer ausreichenden Versicherungsdeckung
    • Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (kraft seiner Treuepflicht), einen Schadenfall dem Arbeitgeber anzuzeigen (Ergänzung Arbeitsvertrag)

Literatur

  • Arbeitnehmerhaftung
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 153 ff.
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 4 zu OR 321e
    • BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321e I
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag, in: Zürcher Kommentar (Art. 319 – 330a OR), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 3 zu OR 321e
  • Arbeitgeberhaftung
    • GEISER THOMAS, Haftung bei neuen Arbeitsformen (Job Sharing, Computer-Arbeitsplätze, Personalverleih), in: AJP 7/1997, S. 787
    • VISCHER FRANK / MÜLLER ROLAND M., Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Basel 2014, § 19 Rz 1

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.