Allgemeines
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den Gesamtarbeitsvertrags-Parteien. Es handelt sich um einen sog. überbetrieblichen Vertrag.
Eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) bewirkt die Erstreckung des Geltungsbereichs eines GAV auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche.
Denkbar ist, dass in einem GAV im Allgemeinen oder in einem allgemeinverbindlich erklärten GAV die Arbeit im Home Office ihren rechtlichen Niederschlag finden könnte.
Inhalt
Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände stellen gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf (vgl. OR 356 Abs. 1).
Der GAV kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen der Parteien zustande (vgl. OR 1).
Der GAV endigt durch (ordentliche oder ausserordentliche) Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Zeitablauf bei Befristung.
Form
Der GAV bedarf für den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung, den Beitritt einer neuen Vertragspartei und die Kündigung der Schriftform (vgl. OR 356c Abs. 1)