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Home-Office Arbeit

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Kostenersatz bei BYOD

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Home-Office Arbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stellt der Arbeitnehmer bei der Home Office-Arbeit die Arbeitsinfrastruktur (BYOD oder UYOD, vgl. BYOD (Bring Your Own Device) / Arbeitnehmerinfrastruktur), so sind ihm die Kosten zu ersetzen, sofern und soweit nicht etwas anderes verabredet ist:

Definition

  • BYOD-Kosten   =   Kosten aus dem Betrieb, Unterhalt und der Erneuerung der Arbeitnehmer-Infrastruktur

Grundlage

  • OR 327
  • OR 327a

Rechtsnatur

  • Dispositives Recht
  • Gestaltungsfreiheit
    • Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist nicht zwingend
    • Von den Kostentragungsregeln kann durch Vertrag oder Übung abgewichen werden

Kostentragung

Grundsatz: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

  • Kostentragungspflicht durch Arbeitgeber (OR 327 Abs. 2)
    • Eventualiter
      • Vergütungsanspruch als Auslagenersatz (vgl. OR 327a), wenn der Arbeitgeber von BYOD wusste oder hätte wissen müssen, v.a. dann, wenn der Arbeitnehmer planmässig zu Hause arbeitet
      • Der Arbeitgeber müsste widersprechen, will er nicht für die Arbeitnehmerinfrastruktur haften
  • Kein Kostenersatzanspruch nach OR 327
    • Der Arbeitnehmer kann keine Vergütung nach OR 327 verlangen, wenn er gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers und ohne dessen Einverständnis statt des zur Verfügung gestellten Arbeitgeber-Computers seinen eigenen verwendet

Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

  • Allgemeines
    • Eine Abweichung von der Arbeitgeber-Kostentragungspflicht kann sich ergeben aus:
      • Vertrag
      • Übung
  • Vertragliche Wegbedingung der Kostentragung
    • Definition
      • Abrede, wonach der Arbeitnehmer seine privaten Arbeitsmittel und das Material entschädigungslos zur Verfügung stellt
    • Voraussetzung
      • Rechtlich gültiger Ausschluss der Kostenüberwälzung auf den Arbeitgeber
    • Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme
      • Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die vermögensrechtliche Situation des Arbeitnehmers
      • Grundlage
      • Bevorschussungspflicht von Anschaffungen, je nach Erneuerungsintervall und Kostenumfang
  • Keine Kostentragung infolge Übung
    • Derzeit kann (noch) nicht von einer entschädigungsfreien von Arbeitnehmergeräten infolge Übung ausgegangen werden
    • Vgl. ferner Übung (Verkehrssitte)

Kostenarten

  • Beschaffungs- bzw. Bereitstellungskosten
  • Unterhaltskosten

Beschaffungs- bzw. Bereitstellungskosten

  • Grundsatz
    • Kostentragungspflicht Arbeitgeber
    • Ausnahmen: siehe oben, „Kostentragung, Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers“
  • Bemessung der Entschädigung
    • Allgemeiner Grundsatz
      • vollumfänglicher Ersatz der entstandenen Beschaffungskosten
    • Abrede
      • Individuelle Regelung der Parteien im HOA-Arbeitsvertrag?
      • Festsetzung im HOA-Reglement?
  • Bemessungsgrundlage
    • Marktpreis der Arbeitsgeräte
  • Umfang des Kostenersatzes
    • Ausschliesslich geschäftliche Nutzung
      • Ersatz 100 % der Beschaffungskosten
    • Bei Doppelnutzung (geschäftliche und private Nutzung)
      • Prozentuale Entschädigung im Verhältnis von Geschäfts- und Privatnutzung
      • Empfehlenswert: Pauschalierung der Entschädigung der Geschäftsnutzung

Unterhaltskosten

  • Grundsatz
    • Kostentragungspflicht Arbeitgeber
    • Ausnahmen: siehe oben, „Kostentragung, Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers“
  • Bemessung der Entschädigung
    • Allgemeiner Grundsatz
      • vollumfänglicher Ersatz der entstandenen Unterhaltskosten
    • Abrede
      • Individuelle Regelung der Parteien im HOA-Arbeitsvertrag?
      • Festsetzung im HOA-Reglement?
  • Bemessungsgrundlage
    • Grundsatz
      • Effektive, nachgewiesene Unterhaltskosten
    • Abgeschätzte Betriebskosten
      • Empfehlenswert: Pauschalabgeltung
    • Entscheid Geräteersatz anstelle Reparatur
      • Absprache des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber empfehlenswert
      • Bei Doppelnutzung (Geschäft und Privat) lässt sich in der Regel nicht feststellen, ob der Gerätedefekt auf die Geschäfts- oder die Privatnutzung zurückzuführen ist
  • Umfang des Kostenersatzes
    • Ausschliesslich geschäftliche Nutzung
      • Ersatz 100 % der Unterhaltskosten
    • Bei Doppelnutzung (geschäftliche und private Nutzung)
      • Prozentuale Entschädigung im Verhältnis von Geschäfts- und Privatnutzung
      • Empfehlenswert: Pauschalierung der Entschädigung der Geschäftsnutzung

Literatur

  • Allgemein BYOD-Kostenersatz
    • FANTI SEBSTIAN, Bref aperçu des aspects légaux du BYOD (Bring Your Own Device), in: Dunand Jean-Philippe / Mahon Pascal (Hrsg.), Internet au travail, Volume 5, Zürich 2014, S. 177
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
    • PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 4 zu OR 327 + N 47 zu OR 328
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 212
  • Ausnahme vom BYOD-Kostenersatz
    • Verwendung privater Arbeitsgeräte gegen den Willen des Arbeitgebers
      • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
    • Übung (Verkehrssitte)
      • PULVER BERNHARD / MAHON PASCAL / GUY-ÉCABERT CHRISTINE (Hrsg.), Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapportet nouvelles formes de travail, in: Programme Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, Bern 2000, Rz 214.2
  • Kostenersatz trotz unerlaubter BYOD-Verwendung
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 zu OR 327

Ergänzende Informationen zum Heimarbeitsrecht (Sonderregelung für Heimarbeiter)

  • HOA-Arbeitsleistungen kaufmännischer Art fallen gemäss Praxis nicht unter das Heimarbeitsrecht (vgl. hiezu auch HArG 5, 6 Abs. 2 und 2 sowie BOTSCHAFT HArG, in BBl 1980 II 294 ff.)

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