Die Tragweite einer vereinbarten BYOD-Beschaffungspflicht ist insofern beschränkt, als der Arbeitnehmer immer noch seine Zustimmung verweigern kann (vgl. DOMENIG PASCAL, a.a.O., S. 208, Rz 686).
Literatur
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 203 ff.